Auswirkungen Änderungsgesetz SGB VI – Barauszahlung von Sozialleistungen
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat im Rahmen einer Stellungnahme zum Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit die Auswirkungen des Änderungsgesetzes zum SGB VI auf die Barauszahlung von Sozialleistungen erläutert.
Nach Angaben der Verwaltung verfügten Anfang Dezember 2025 im Jobcenter Dortmund 99 Kunden über kein eigenes Bankkonto, wobei Rückmeldungen einiger Betroffenen noch ausstanden. In den Rechtskreisen des SGB XII sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes waren zehn Leistungsbeziehende ohne Konto registriert.
Bezüglich der Änderungen des § 47 SGB I, die ein Wahlrecht ausschließen, weist die Verwaltung darauf hin, dass Banken zur Einrichtung eines Basiskontos verpflichtet sind. Da die genauen Regelungen zur Umsetzung durch eine noch nicht veröffentlichte Weisung der Bundesagentur für Arbeit bestimmt werden, können zum aktuellen Zeitpunkt keine abschließenden Aussagen zum Umgang mit diesen Änderungen getroffen werden. Für den Bereich des Sozialamtes ergeben sich durch die Einstellung des Verrechnungsscheck-Verfahrens zum 31.12.2025 keine Änderungen, da die Auszahlung bereits über Kassenkarten erfolgt.
Das Jobcenter kann Leistungen weiterhin über Barcodes bereitstellen; zudem steht ab dem 01.01.2026 die Social Card zur Verfügung, auf die monatliche Leistungen gebucht werden können. Für Personen ohne Konto bleibt die Leistungsgewährung durch individuelle Kassenkarten sichergestellt. Die Guthaben können an einem Auszahlungsautomaten in der Berswordt-Halle im Alten Stadthaus als Barauszahlung entnommen werden.
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Beratungsfolge
- 27.01.2026zur Kenntnis genommen
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