Bestellung eines Stadtkämmerers bis zur Wiederbesetzung der Stelle der*des Beigeordneten für das Finanz- und Liegenschaftsdezernat.
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Dortmund soll beschließen, einen Stadtrat vorübergehend zum Stadtkämmerer zu bestellen. Die Regelung tritt mit Wirkung zum 1. April 2026 in Kraft und gilt bis zur Neubesetzung der Position der Beigeordneten oder des Beigeordneten für das Finanz- und Liegenschaftsdezernat.
Hintergrund der Vorlage ist der anstehende Ruhestand des bisherigen allgemeinen Vertreters des Oberbürgermeisters und Stadtkämmerers zum 31. März 2026. Gemäß § 71 Abs. 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist in kreisfreien Städten die Bestellung einer Beigeordneten oder eines Beigeordneten als Stadtkämmerer vorgeschrieben.
Der zur Bestellung vorgesehene Stadtrat ist laut Dezernatsverteilungsplan bereits für die Fachbereiche Rechtsamt, Ordnungsamt, Bürgerdienste, Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz sowie das Amt für Migration zuständig. Zudem bekleidet der Stadtrat die Funktion des ersten Vertreters des derzeit noch amtierenden Stadtkämmerers. Die Übertragung der Funktion des Stadtkämmerers erfolgt auf Basis der Zuständigkeit des Rates nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 4 GO NRW.
Die Vorlage weist aus, dass durch die vorübergehende Bestellung keine personellen, finanziellen oder klimarelevanten Auswirkungen entstehen. Zudem stehen für diese Maßnahme keine Fördermittel zur Verfügung.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 26.03.2026mehrheitlich beschlossen
- 26.03.2026ohne Empfehlung weitergeleitet
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