Anzeigepflicht des Oberbürgermeisters nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Dortmund nimmt im Rahmen der Anzeigepflicht nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW die Aufstellung der Nebentätigkeiten des ehemaligen Oberbürgermeisters sowie des am 1. November 2025 amtierenden Oberbürgermeisters zur Kenntnis.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Oktober 2025 legt der ehemalige Oberbürgermeister die Entgelte aus verschiedenen Nebentätigkeiten vor. Die daraus resultierenden Beträge, die nach der Nebentätigkeitsverordnung NRW abzuführen sind, belaufen sich auf 182.571,48 Euro. Zu den aufgeführten Tätigkeiten gehören unter anderem Mandate in Aufsichtsräten und Gremien der DEW21, der Dortmunder Stadtwerke Holding GmbH, der DSW21, der Emschergenossenschaft, der KEB Holding AG, des Klinikums Dortmund gGmbH, der RWE AG, der Schüchtermann-Schiller’sche Familienstiftung zu Dortmund sowie der Schüchtermann-Schiller’sche Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG. Zudem werden Vergütungen aus der Sparkasse Dortmund, dem Sparkassenzweckverband der Städte Dortmund und Schwerte, dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR sowie eine Beiratsvergütung des Borussia Dortmund e. V. ausgewiesen. Die anfallende Umsatzsteuer wird direkt an die Finanzverwaltung abgeführt.
Für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2025 werden die Nebeneinkünfte des Oberbürgermeisters zur Kenntnis gebracht. Hierbei belaufen sich die nach der Nebentätigkeitsverordnung NRW abzuführenden Beträge auf 112,56 Euro, resultierend aus einer Tätigkeit als Mitglied im Aufsichtsrat der Schüchtermann-Schiller’sche Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 26.03.2026zur Kenntnis genommen
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