Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Dortmund, der Geschäftsordnung und des Zuständigkeitsverzeichnisses der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, hier: Anfrage der Bezirksvertretung Innenstadt-Ost | Beantwortung
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung beantwortete der Bezirksvertretung Innenstadt-Ost im Rahmen der Vorlage 01918-26/2 Fragen zur Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Dortmund sowie zur Geschäftsordnung und zum Zuständigkeitsverzeichnis der Ausschüsse und Bezirksvertretungen.
Bezüglich der Hauptsatzung erläuterte die Verwaltung, dass bei geheimen Abstimmungen in Ratssitzungen das Verfahren, etwa durch Stimmzettel, unverändert bleibe. Bei digitalen Abstimmungen müsse ein entsprechendes System zur Durchführung geheimer Wahlen vorhanden sein. Technische Störungen bei elektronischen Abstimmungen unterliegen den Regelungen der Geschäftsordnung für den Rat sowie der situativen Entscheidung der jeweiligen Sitzungsleitung, was im Extremfall einen Sitzungsabbruch bedeuten kann.
Zur Herstellung der Öffentlichkeit bei hybriden oder digitalen Sitzungen wird ein Link auf der Website der Stadt Dortmund bereitgestellt. Personen ohne eigenen Internetzugang können bei rechtzeitiger Anfrage Zugang zu geeigneten Räumlichkeiten erhalten.
Hinsichtlich der Geschäftsordnung wurde klargestellt, dass Sitzungen vollständig digital durchgeführt werden können. Bei hybriden Sitzungen liegt die Entscheidung über die digitale Teilnahme von bis zu 25 Prozent der Mitglieder im Ermessen des Gremiums, wobei Härtefälle berücksichtigt werden können. Die Einhaltung dieser Grenze wird durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit der Sitzungsleitung überwacht.
Abschließend erläuterte die Verwaltung die Abstimmungsmodalitäten: Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit gefasst, wobei bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt. Für die Wahl von Personen ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen erforderlich. Auf die explizite Nennung von Stichwahlen und Losverfahren im neuen Text wird verwiesen, da hierfür die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen maßgeblich ist.
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Beratungsfolge
- 06.10.2026zur Kenntnis genommen
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