Ausnahmegenehmigungen vom Taubenfütterungsverbot nach § 19 der Ordnungsbehördlichen Verordnung
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Dortmund hat in einer Stellungnahme auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen & Volt zu Ausnahmegenehmigungen vom Taubenfütterungsverbot nach § 19 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBVO) geantwortet. Laut dem Ordnungsamt ging in den vergangenen drei Jahren lediglich ein Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung ein. Dieser Antrag wurde bewilligt, da er das gezielte Anfüttern verletzter oder kranker Stadttauben zum Zweck der medizinischen Notversorgung vorsah. Die Entscheidung erfolgte nach fachlicher Beurteilung durch das Veterinäramt und im Einvernehmen mit einer im Tierschutz tätigen Organisation. Ablehnungen von Anträgen wurden im genannten Zeitraum nicht verzeichnet.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die einen nachvollziehbaren sachlichen Nutzen für den Tierschutz oder das Stadttaubenmanagement voraussetzt. Antragstellende müssen nachweisen, dass tierschutzrechtliche, ordnungsrechtliche und hygienische Belange gewahrt bleiben. Dazu gehören die Vermeidung von Fehlernährung, die Sicherstellung von Verkehrs- und Rettungswegen sowie die Beseitigung von Futterresten, um Ungezieferbefall und Verschmutzungen zu verhindern. Für ehrenamtliche Initiativen oder Vereine prüft die Verwaltung individuell die Sachkunde sowie die Vorlage eines nachhaltigen Betreuungskonzepts. Die Entscheidung über die Genehmigung liegt beim Ordnungsamt unter Einbeziehung des Veterinäramtes sowie der zuständigen Fachbereiche für städtische Flächen, wie etwa des Grünflächenamtes oder des Liegenschaftsamtes.
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Beratungsfolge
- 29.09.2026kein Ergebnis hinterlegt
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