Ende der EU-Massenzustrom-Richtlinie
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat im Rahmen einer Stellungnahme zum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration die aktuelle Anwendung der EU-Massenzustrom-Richtlinie sowie die Rechtslage für ukrainische Geflüchtete erläutert. Der vorübergehende Schutz nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 wurde um ein Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert. Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten ohne Einzelfallprüfung bis zu diesem Datum fort.
In Dortmund sind derzeit eine Person gemeldet, für die aufgrund eines bereits bestehenden Schutztitels in einem anderen EU-Mitgliedstaat kein Schutzstatus mehr gilt, sowie vier weitere Personen, die aufgrund fehlender Voraussetzungen der Verordnung keinen Anspruch mehr haben. Sollte am 4. März 2027 keine neue rechtliche Regelung getroffen werden, entfällt der Schutzstatus für die betroffenen Personen und sie werden ausreisepflichtig.
Für Personen, die nach dem 13. August 2025 in Deutschland einen Antrag gestellt haben, aber bereits in einem anderen EU-Staat registriert waren, erfolgt die Verteilung nach dem Dublin-III-Verfahren. Wer in Deutschland einen Asylantrag stellt, erhält eine Aufenthaltsgestattung und fällt in den Rechtskreis der Asylbewerberleistungen. Eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ist für diese Gruppe nach einer Frist von drei Monaten unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Rückführungen von ukrainischen Geflüchteten wurden durch die zuständige Ausländerbehörde bislang nicht vollzogen.
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Beratungsfolge
- 17.09.2026zur Kenntnis genommen
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