Einsatz von Tasern im kommunalen Ordnungsdienst
✦ KI-Zusammenfassung
In einer Stellungnahme der Verwaltung zum Einsatz von Tasern im kommunalen Ordnungsdienst (KOD) wird auf die aktuelle rechtliche Situation sowie die vorhandene Ausrüstung der Einsatzkräfte eingegangen. Bezüglich der Frage, ob gesetzliche Grundlagen für die Anschaffung von Distanz-Elektroimpulsgeräten vorliegen, stellt die Verwaltung fest, dass diese Geräte nach dem Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen zwar für die Polizei als Waffen zugelassen sind, für den KOD jedoch die entsprechende gesetzliche Grundlage fehlt. Eine Beurteilung der einsatztaktischen Vor- und Nachteile wird abgelehnt, da der KOD einen anderen rechtlichen Auftrag als die Polizei wahrnimmt und als untere Verwaltungsbehörde zur Gefahrenabwehr sowie zur Durchsetzung lokaler Satzungen agiert.
Die derzeitige persönliche Schutzausrüstung der Mitarbeitenden des KOD umfasst funktionelle Dienstkleidung, BOS-Handfunkgeräte, Mobiltelefone, Taschenlampen, Handfesseln, Stichwesten mit hoher Schutzklasse, ausziehbare Einsatzmehrzweckstöcke sowie Reizstoffsprühgeräte. Zudem ist die Ausstattung aller Mitarbeitenden mit Bodycams im Rahmen eines beschlossenen Pilotprojekts vorgesehen. Für eine geplante sechsmonatige Pilotphase sollen zudem weitere Hilfsmittel geprüft werden, darunter Reizstoffsprühgeräte auf den Dienstfahrzeugen, elektrische Pfefferspray-Vorrichtungen sowie Blendtaschenlampen mit Stroboskop-Funktion.
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Beratungsfolge
- 29.09.2026kein Ergebnis hinterlegt
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