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Beschlussvorlage

Gehölzrodung Entwicklungsfläche ehemaliges Kraftwerk Mengede - Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG

02512-26

🟢 Beschlossen 09.07.2026 · 6. Sitzung des Rates der Stadt · mehrheitlich beschlossen

✦ KI-Zusammenfassung

Der Rat der Stadt Dortmund soll über einen Antrag entscheiden, der eine Befreiung von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes für eine Gehölzrodung auf dem ehemaligen Kraftwerksgelände in Dortmund-Mengede vorsieht. Konkret geht es um die Rodung einer etwa 550 m² großen Fläche innerhalb der gesetzlichen Schonzeit nach § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG. Die Rodung ist Teil der baulichen Umsetzung auf dem Gelände im Bereich des Bebauungsplanes Mg 116.

Der Vorhabenträger begründet die Notwendigkeit der Rodung mit der Vermeidung von Bauverzögerungen und der Einhaltung der Projektplanung, da die Fläche im Bauablauf nicht berücksichtigt worden war. Eine Verschiebung der Arbeiten auf den nächsten zulässigen Zeitraum würde laut Antrag zu zusätzlichen Kosten und Beeinträchtigungen der Erschließungsabläufe führen.

Zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde besteht Uneinigkeit über die Zulässigkeit der Befreiung. Während die untere Naturschutzbehörde die Befreiung unter der Auflage einer ökologischen Baubegleitung für möglich hält, sprach sich der Beirat mit Mehrheit gegen das Vorhaben aus. Der Beirat verweist auf die ökologische Bedeutung der Fläche und sieht die Notwendigkeit des Zeitdrucks nicht ausreichend belegt. Die Verwaltung empfiehlt dem Rat jedoch, der Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde zu folgen und der Befreiung zuzustimmen.

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