Einrichtung eines Bürgerbudgets für mehr Bürgerbeteiligung
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat in einer Stellungnahme zur Vorlage 00328-25/2 die rechtliche Zulässigkeit der Einrichtung eines Bürgerbudgets im Stadtbezirk Hombruch bewertet. Hintergrund der Prüfung ist ein Antrag der Bezirksvertretung Hombruch aus dem Dezember 2025, die rechtliche Grundlage für ein solches Bürgerbudget in einem Pilotzeitraum von vier Haushaltsjahren zu untersuchen.
Nach Einschätzung des Rechtsamtes ist die Einführung von Bürgerbudgets kommunalrechtlich grundsätzlich zulässig, auch wenn die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine explizite Regelung hierzu enthält. Die Verwaltung verweist auf die Praxis in anderen nordrhein-westfälischen Kommunen. Für die Umsetzung müssen jedoch bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen gewahrt bleiben. So dürfen die gesetzlichen Entscheidungszuständigkeiten der kommunalen Gremien nicht beeinträchtigt werden und die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit müssen eingehalten werden. Zudem müssen die vorgeschlagenen Maßnahmen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen.
Für die praktische Umsetzung werden folgende Voraussetzungen genannt: Die Bezirksvertretung muss zunächst beschließen, einen Teil ihrer Haushaltsmittel für das Bürgerbudget bereitzustellen. Die Bürgerinnen und Bürger sind vorab darüber zu informieren, dass nur Vorschläge innerhalb der Zuständigkeit der Bezirksvertretung berücksichtigt werden können. Die Verwaltung soll die eingereichten Ideen auf ihre rechtliche Zulässigkeit, Umsetzbarkeit und Haushaltskonformität prüfen. Ein Ergebnis der Bürgerbeteiligung ist rechtlich nicht bindend; die endgültige Entscheidung über die Verwendung der Mittel obliegt der Bezirksvertretung. Bei Einhaltung dieser Vorgaben bestehen laut Rechtsamt keine rechtlichen Bedenken gegen die Einrichtung.
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Beratungsfolge
- 28.04.2026zur Kenntnis genommen
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