Beförderung von Schüler*innen im Rahmen des Schülerspezialverkehrs
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat im Rahmen einer Stellungnahme zur Vorlage 02863-26 die Regelungen für den Schülerspezialverkehr in Dortmund erläutert. Hintergrund sind Anfragen der CDU-Fraktion bezüglich der Beförderung von Lerngruppen und Klassen sowie der Sitzplatzsituation in Schulbussen.
Die im Schülerspezialverkehr eingesetzten Kraftomnibusse unterliegen den Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personennahverkehr (BOKraft) sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Da der Einsatz von Schulbussen dem öffentlichen Personennahverkehr gleichgestellt ist, besteht kein genereller Anspruch auf einen Sitzplatz, sodass kurzzeitiges Stehen möglich ist. Die zulässige Anzahl an Sitz- und Stehplätzen ist im Fahrzeug ausgewiesen. Die Fahrzeuge werden stichprobenartig durch den Fachbereich Schule sowie die Polizei kontrolliert.
Die Stadt Dortmund hat in den besonderen Vertragsbedingungen eine freiwillige Selbstbeschränkung festgelegt: Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres sollen im Sitzen befördert werden, sofern dies aus praktischen Gründen möglich ist. Für die Förderschulen „Geistige Entwicklung“ gelten jedoch zusätzliche Vertragsbedingungen, die eine Beförderung ausschließlich im Sitzen vorschreiben. Einheitliche Standards für alle Bustransfers werden durch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und die Vergabe im Ausschreibungsverfahren sichergestellt.
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Beratungsfolge
- 23.09.2026zur Kenntnis genommen
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