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Stellungnahme der Verwaltung

Nachhilfe mit BuT-Geldern | Anfrage des Herrn Rm Robert Gorny (AfD);

00890-26/6

ℹ Zur Kenntnis genommen 23.09.2026 · 6. Sitzung des Schulausschusses · zur Kenntnis genommen

✦ KI-Zusammenfassung

In einer Stellungnahme der Verwaltung zur Vorlage 00890-26/6 reagiert das Rechtsamt auf eine Anfrage eines Ratsmitglieds aus der AfD-Fraktion. Der Anlass war eine mündliche Darlegung in der Sitzung des Schulausschusses vom 1. Juli 2026. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ein Anbieter von Online-Nachhilfe auf dessen Website eine Marktführerschaft beanspruche, die nach Recherchen der Fraktion nicht verifizierbar sei, was einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen könnte.

Das Rechtsamt führt dazu aus, dass irreführende Werbung gemäß den §§ 3 und 5 UWG unzulässig ist. Alleinwerbung, die eine Spitzenstellung behauptet, ist nur dann rechtmäßig, wenn diese durch objektive Angaben nachweisbar ist. Zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 8 UWG stehen jedoch nur einer abschließenden Liste von Anspruchsberechtigten zu, darunter Mitbewerber, Verbände sowie Industrie- und Handelskammern.

Die Verwaltung stellt klar, dass die Stadt Dortmund nicht dazu berechtigt ist, die Werbung eines Unternehmens auf Lauterkeitsrecht zu prüfen oder rechtliche Schritte einzuleiten. Ein Anspruch als Mitbewerber bestehe zudem nicht, da die Stadt Dortmund nicht im Wettbewerbsverhältnis zu Anbietern von Online-Nachhilfe stehe.

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