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Beschlussvorlage

Teileinziehung der Strohnstraße

02630-26

🟢 Beschlossen 08.09.2026 · 6. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt-Ost · einstimmig beschlossen

✦ KI-Zusammenfassung

Die Bezirksvertretung Dortmund Innenstadt-Ost hat die Teileinziehung der Strohnstraße beschlossen. Gemäß § 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird der Kraftfahrzeugverkehr an den Wochentagen von Montag bis Freitag – außerhalb der Schulferien – im Zeitraum von 07:30 Uhr bis 08:00 Uhr eingeschränkt. In dieser Zeit ist die betroffene Verkehrsfläche ausschließlich dem Fuß- und Radverkehr vorbehalten. Für Anwohnende sind Ausnahmen nach § 46 der Straßenverkehrsordnung möglich, sofern eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Die Maßnahme basiert auf den Ergebnissen eines vorangegangenen Verkehrsversuchs im Rahmen des Projekts „Schulstraßen“. Die Verwaltung stellte in der Evaluierung fest, dass temporäre Sperrungen des Straßenraums vor Schulen die Verkehrszahlen reduzieren und die Verkehrssicherheit sowie die Übersichtlichkeit der Schulwege erhöhen können. Da die Strohnstraße als Gemeindestraße ohne Beschränkung des Gemeingebrauchs gewidmet ist, ist für die dauerhafte Einrichtung der Schulstraße ein formaler Akt der Teileinziehung erforderlich.

Ein zuvor beschlossenes Verfahren zur Teileinziehung, das im Frühjahr 2026 veröffentlicht wurde, blieb ohne Einwendungen. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt durch das vorhandene Personal des Tiefbauamtes, ohne dass dadurch finanzielle Belange berührt werden oder eine Klimarelevanz besteht. Die Zuständigkeit für den Beschluss liegt bei der Bezirksvertretung Innenstadt-Ost.

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