Ordnungsgeld gegen Ratsmitglied Schlösser gem. § 51 Abs. 3 GO NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Dortmund soll über den Einspruch eines Ratsmitglieds gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200,00 Euro entscheiden. Der Einspruch wurde am 10. März 2026 eingereicht und richtet sich gegen eine Entscheidung des Oberbürgermeisters aus der Ratssitzung vom 12. Februar 2026.
Der Sachverhalt basiert auf der Verwendung von Stickern mit unangemessenem Inhalt auf einem Laptop des Ratsmitglieds während der Sitzung. Der Oberbürgermeister hatte zunächst einen Ordnungsruf ausgesprochen und die Entfernung oder Abdeckung der Sticker angeordnet. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, setzte der Oberbürgermeister gemäß § 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ein Ordnungsgeld fest. Die Verwaltung begründet die Maßnahme damit, dass durch die Nichtbefolgung der Anordnung eine fortgesetzte Störung der Ordnung und Würde des Rates vorlag.
Die vorliegende Beschlussvorlage sieht vor, den Einspruch des Ratsmitglieds zurückzuweisen. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes wird als verhältnismäßig bewertet, da sie der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Ratssitzung diene. Die Entscheidung über den Einspruch fällt gemäß der gesetzlichen Vorgaben durch den Rat der Stadt Dortmund.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 28.05.2026mehrheitlich abgelehnt
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