Änderungen im Vergaberecht - Beantwortung der Anfrage
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung beantwortet im Rahmen einer Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN & Volt die Auswirkungen der Änderungen im Vergaberecht durch die Einführung des § 75a GO NRW. Die Neuregelung für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte wird als Erweiterung der kommunalen Handlungsspielräume bewertet, da durch den Wegfall landesrechtlicher Vorgaben wie der UVgO und VOB/A mehr Flexibilität bei der Wahl der Verfahrensarten entsteht. Dies ermöglicht effizientere Beschaffungsprozesse, erfordert jedoch gleichzeitig eine präzisere Dokumentation und interne Kontrollprozesse, um Transparenz und Rechtssicherheit zu wahren.
Die Wahl der Verfahrensart, etwa durch Direktauftrag, Verhandlungsvergabe oder öffentliche Ausschreibung, erfolgt nun einzelfallbezogen ohne feste Wertgrenzen. Bei Vergaben ab 25.000 Euro netto erfolgt eine Anzeige beim Rechnungsprüfungsamt. Bestehende Ratsbeschlüsse zur nachhaltigen Beschaffung, etwa zu Themen wie Klimaschutz, Fairtrade oder regionaler Verpflegung, bleiben weiterhin bindend.
Intern wurden bereits Anpassungen vorgenommen, darunter die Einführung eines stadtweiten Rahmen-Internen Kontrollsystems (IKS) für Beschaffungsprozesse sowie die Überarbeitung der Vergabe- und Beschaffungsordnung. Die Wertgrenze für dezentrale Vergaben soll von 5.000 Euro auf 25.000 Euro netto angehoben werden, sofern das IKS im jeweiligen Fachbereich durch das Vergabe- und Beschaffungszentrum und das Rechnungsprüfungsamt freigegeben wurde. Eine neue kommunale Satzung für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte ist derzeit nicht geplant; stattdessen soll die neue Rechtslage zunächst etwa ein Jahr lang erprobt und anschließend evaluiert werden.
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Beratungsfolge
- 21.05.2026zur Kenntnis genommen
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