Novelle des Städtebaurechts 2025
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung hat im Rahmen einer Stellungnahme zum Zusatz- und Ergänzungsantrag der SPD bezüglich der Novelle des Städtebaurechts 2025 Stellung bezogen. In Bezug auf die Forderung nach einer klaren Definition der Anwendungsfälle des sogenannten „Bauturbos“ führt die Fachverwaltung aus, dass eine strikte Systematisierung aufgrund der Vielzahl an möglichen Abweichungen nach § 246e BauGB derzeit nicht möglich sei. Die Verwaltung sieht in einer flexiblen Anwendung eine Chance und plant, im Zuge der praktischen Anwendung zu prüfen, ob ein Kriterienkatalog für unbefristete Anwendungsfälle entwickelt werden kann.
Hinsichtlich der Auswirkungen der Novellierung der Landesbauordnung NRW weist die Verwaltung darauf hin, dass der genaue Gesetzestext noch nicht absehbar sei und mit einer Bekanntmachung ab Juli 2026 zu rechnen ist. Da Landesrecht Bundesrecht nicht übersteuern kann, seien zum jetzigen Zeitpunkt keine spezifischen Handlungsempfehlungen für die Untere Bauaufsicht ableitbar.
Zur organisatorischen Umsetzung des Bauturbos wird die Verwaltung die Wirksamkeit der aktuellen Struktur beobachten und bei Bedarf im Laufe des Jahres 2026 nachschärfen. Bezüglich der Reorganisation der Bauaufsicht verweist die Verwaltung auf eine bereits in Kraft getretene Vorlage zur Stärkung der Bauaufsicht im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, deren Evaluation für das zweite oder dritte Quartal 2027 vorgesehen ist.
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Beratungsfolge
- 11.03.2026zur Kenntnis genommen
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