Novelle des Städtebaurechts 2025
✦ KI-Zusammenfassung
In der Stellungnahme der Verwaltung zur Novelle des Städtebaurechts 2025, konkret zum Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, nimmt das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Bezug auf einen Änderungsantrag der Ratsgruppe BSW.
Die Verwaltung stellt klar, dass die Stadt Dortmund nicht die zuständige Genehmigungsbehörde für Verfahren nach den Paragrafen 37 Absatz 2 und 37a des Baugesetzbuches (BauGB) ist. Die Entscheidungsgewalt liegt bei der Bezirksregierung Arnsberg im Einvernehmen mit der Stadt Dortmund. Sollte die Bezirksregierung einen Antrag ablehnen oder die Stadt Dortmund ihr Einvernehmen versagen, erfolgt die Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung in Abstimmung mit dem Bauministerium Nordrhein-Westfalen.
Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung gibt die Verwaltung an, eine pauschale Ablehnung bei Anhörungen zu Vorhaben nach den genannten Paragrafen des Baugesetzbuches nicht empfehlen zu können. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der gemeinsamen Beantragung mehrerer Vorhaben auf dem Stadtgebiet durch eine städtische Priorisierung einzelner Standorte städtische Belange bei der Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg stärker berücksichtigt werden könnten, als dies bei einer pauschalen Ablehnung der Fall wäre.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 11.03.2026zur Kenntnis genommen
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